Der Landesbund informiert:

Richtlinie für die Abschätzung von Kleingärten bei Pächterwechsel.

Die Schätzung von Kleingärten anlässlich eines Pächterwechsels erfolgt auf Veranlassung des Vereinsvorstandes nach einer schriftlichen Kündigung.
Durchgeführt wird die Wertermittlung von der Schätzungskommission des Vereins.

Die freigewordene Parzelle muss zum ermittelten Schätzpreis den Interessenten Gemäß der Abfolge der Anwärterliste angeboten werden. Entsprechend der Anwärterliste wird der jeweilige Nachfolgepächter vom Vorstand benannt und erhält damit ein verbindliches Anrecht auf die Übernahme der Parzelle.

Anspruch auf Entschädigung besteht nur für die im Garten verbleibenden Anpflanzungen und Anlagen soweit diese nach BKleingG, behördlichen Weisungen, Pachtvertrag und Satzung zulässig sind. Der ermittelte Schätzwert ist der verbindliche Höchstpreis, zu dem die Parzelle an den neuen Pächter übergeben werden darf.

Einrichtungen, Gegenstände und Geräte, die gestattet, aber nicht von der Schätzung erfasst werden, können vom Nachfolgepächter freiwillig übernommen werden. Eine Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht.

Gegebenenfalls muss die Laube vor der Übergabe geräumt werden.